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Meldegesetz

Meldegesetz

Seit dem 01. Mai 2015 gilt bundesweit ein einheitliches Meldegesetz. Somit muss man, wenn man umzieht, dies nicht nur der zuständigen Behörde melden, man braucht auch eine Bestätigung vom Vermieter. Vermieter sind ihrerseits verpflichtet eine solche Bescheinigung auszustellen, falls ein neuer Mieter einzieht.

Neue Pflichten für Eigentümer

Durch das neue Gesetz wird man dazu verpflichtet seinen Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der entsprechenden Behörde zu melden. Wenn ein Mieter ein- oder auszieht, ist eine Meldung erforderlich, für die eine Bescheinigung des Wohnungsgebers (Vermieter, Verwalter, Verwandter) benötigt wird. Eine Bescheinigung über Ein- oder Auszug muss innerhalb von zwei Wochen ausgestellt werden.

Inhalt der Bescheinigung

Die Bescheinigung kann in elektronischer oder schriftlicher Form ausgestellt werden. Vermieter können diese Bescheinigung dem Mieter oder der zuständigen Behörde zukommen lassen. Das Musterformular kann auf der Webseite des Bundesrates heruntergeladen werden.

Welche Informationen in der Bescheinigung enthalten sein müssen, regelt das Gesetz:

  • Name und Anschrift des Eigentümers der Wohnung
  • Information darüber, ob es sich um Ein- oder Auszug handelt
  • Ein- bzw. Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Name der Bewohner

Bußgelder bei Scheinanmeldung oder Fristversäumung

Falls die neuen Regelungen nicht eingehalten werden, droht ein Bußgeld:

  • Wer sich nicht binnen zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt meldet, riskiert eine Strafe von 1000 Euro. Dies gilt auch für Vermieter, wenn die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausgestellt wird.
  • Bei einer Scheinanmeldung (d.h. die angemeldete Person wohnt nicht in der Wohnung) wird ein Bußgeld von 50.000 Euro fällig.
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